Wallbox in der WEG: Ihr Anspruch, der Beschluss und die neue Bundesförderung
Das Wichtigste in Kürze
- Jeder Wohnungseigentümer kann eine Lademöglichkeit für sein Elektroauto verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet nur noch über das Wie, nicht über das Ob.
- Wer die Wallbox allein verlangt, zahlt sie in der Regel allein und nutzt sie allein (§ 21 Abs. 1 WEG). Gemeinschaftslösungen mit Kostenteilung brauchen zwei Drittel der Stimmen und die Hälfte der Miteigentumsanteile.
- Die Bundesförderung für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern zahlt seit April 2026 je Stellplatz 1.300 bis 2.000 Euro Zuschuss; Anträge sind bis zum 10. November 2026 möglich.
- Gefördert wird nur, wenn mindestens 20 Prozent der Wohnstellplätze und zugleich mindestens 6 Stellplätze vorverkabelt werden, und nur, wenn der Auftrag erst nach der Bewilligung vergeben wird.
- Wallboxen bis 11 kW müssen dem Netzbetreiber nur gemeldet werden, ab mehr als 12 kVA ist seine Genehmigung nötig (§ 19 NAV).
Das Recht auf eine eigene Lademöglichkeit hat der Gesetzgeber schon 2020 geschaffen: Seit der WEG-Reform kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine angemessene bauliche Veränderung zum Laden eines Elektrofahrzeugs gestattet wird (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Neu ist das Geld dazu. Seit dem 15. April 2026 fördert der Bund Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern mit 1.300 bis 2.000 Euro je Stellplatz, und zwar ausdrücklich auch für Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder. Wer beides zusammendenkt, den Anspruch und die Förderung, kann das Thema Laden für das ganze Haus lösen statt für einen einzelnen Stellplatz. Die Reihenfolge der Schritte entscheidet dabei über mehrere tausend Euro.
Das Ob steht Ihnen zu, über das Wie entscheidet die Gemeinschaft
§ 20 Abs. 2 WEG zählt das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge zu den privilegierten Maßnahmen: Die Gemeinschaft kann den Wunsch eines Eigentümers nicht ablehnen, sondern nur noch mitgestalten. Juristen trennen das in Ob und Wie. Das Ob ist Ihr Individualanspruch; einen Mehrheitsbeschluss, der Ihnen die Wallbox grundsätzlich gestattet, kann die Versammlung nicht verweigern. Über das Wie, also Leitungsführung, Zählerplatz, Fabrikat, Lastmanagement, beschließt die Versammlung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung mit einfacher Mehrheit. Das ist keine Schikane, sondern sinnvoll: Wenn in den nächsten Jahren fünf weitere Eigentümer laden wollen, rächt sich jede Insellösung, die heute ohne Blick aufs Gesamtsystem verlegt wurde.
Grenzen zieht § 20 Abs. 4 WEG: Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer darf weder beschlossen noch verlangt werden. Bei einer Wallbox am eigenen Tiefgaragenstellplatz ist beides praktisch nie erreicht.
Für vermietete Wohnungen gilt die Parallelvorschrift des Mietrechts: Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis für eine Lademöglichkeit verlangen (§ 554 BGB), abweichende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Als Vermieter in einer WEG reichen Sie diesen Anspruch dann über § 20 Abs. 2 WEG an die Gemeinschaft weiter.
Wer zahlt: die Logik des § 21 WEG
Die Kostenfrage folgt einem einfachen Prinzip: Wer verlangt, zahlt und nutzt. Lässt sich ein einzelner Eigentümer die Wallbox gestatten, trägt er die Kosten allein und ihm allein gebührt die Nutzung (§ 21 Abs. 1 WEG). Die Gemeinschaft wird dadurch nicht belastet, verliert aber auch jeden Einfluss darauf, dass die Infrastruktur mitwächst.
Die Alternative ist die Gemeinschaftslösung: Beschließt die Versammlung die Ladeinfrastruktur mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens der Hälfte aller Miteigentumsanteile, tragen alle Eigentümer die Kosten nach Anteilen, und alle dürfen die Anlage nutzen (§ 21 Abs. 2 WEG). Über § 21 Abs. 5 WEG kann die Gemeinschaft die Kosten- und Nutzungsverteilung auch abweichend regeln, etwa so, dass die Grundinfrastruktur gemeinschaftlich finanziert wird und jeder Ladepunkt vom jeweiligen Nutzer.
Warum die Gemeinschaftslösung oft günstiger ist
Der teuerste Teil ist selten die Wallbox, sondern der Weg dorthin: Zuleitung vom Hausanschluss, Wanddurchbrüche, Zählerplätze, Lastmanagement. Diese Grundkosten fallen einmal an, egal ob ein Stellplatz angeschlossen wird oder zwölf vorbereitet werden. Je mehr Stellplätze mitgeplant werden, desto kleiner wird der Anteil je Eigentümer, und genau diese Sammellösung ist es, die der Bund fördert.
Die Bundesförderung: 1.300 bis 2.000 Euro je Stellplatz
Das Bundesverkehrsministerium fördert seit diesem Frühjahr Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern mit einem Programmvolumen von bis zu 500 Millionen Euro. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder gibt es einen eigenen Förderaufruf; abgewickelt wird er nicht über die KfW, sondern über einen beauftragten Projektträger, beantragt wird online über portal.laden-im-mehrparteienhaus.de. Der Zuschuss ist ein Festbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz und muss nicht zurückgezahlt werden.
Ausbaustufe je Stellplatz | Zuschuss |
|---|---|
Vorverkabelung ohne Ladepunkt | 1.300 Euro |
Vorverkabelung mit Ladepunkt | 1.500 Euro |
Vorverkabelung mit bidirektionalfähigem Ladepunkt | 2.000 Euro |
Die Bedingungen haben es allerdings in sich. Gefördert wird nur ein echtes Sammelprojekt: Mindestens 20 Prozent der wohngenutzten Stellplätze des Hauses und zugleich mindestens 6 Stellplätze müssen vorverkabelt werden; beide Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Die Ladepunkte müssen technisch mindestens 11 und höchstens 22 kW leisten (eine Drosselung durch Lastmanagement ist zulässig). Förderfähig sind neben der Hardware auch Elektroinstallation, Erdarbeiten, Lastmanagementsystem und Netzanschlusskosten, nicht jedoch Planung und Betrieb. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen für dieselben Kosten ist ausgeschlossen. Und: Gebäude, deren Bauantrag nach dem 24. März 2021 gestellt wurde, sind ausgenommen, weil dort die Leitungsinfrastruktur ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht, bewilligt wird, solange Mittel da sind.
Der Antrag: Reihenfolge ist alles
Der häufigste und teuerste Fehler ist voreiliges Beauftragen. Die Förderung verlangt zwingend, dass die verbindliche Auftragsvergabe erst nach dem Bewilligungsbescheid erfolgt. Wer den Elektriker schon beauftragt hat und dann den Antrag stellt, geht leer aus, ohne Ausnahme.
Erst der Bescheid, dann der Auftrag
Zum Antrag genügt ein Kostenvoranschlag; ein unterschriebener Vertrag mit dem Installationsbetrieb darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht existieren. Auch der WEG-Beschluss muss beim Antrag noch nicht vorliegen, er ist innerhalb von sechs Monaten nach der positiven Erstbescheidung nachzureichen. Das Antragsfenster läuft noch bis zum 10. November 2026.
Daraus ergibt sich für eine WEG ein klarer Fahrplan:
- Bedarf erheben: Wer will jetzt laden, wer perspektivisch? Daraus folgt die Zahl der Stellplätze (Minimum: 20 Prozent und 6 Stellplätze).
- Elektrofachbetrieb ein Konzept mit Kostenvoranschlag erstellen lassen: Zuleitung, Lastmanagement, Ausbaustufen.
- Förderantrag über das Onlineportal stellen, vor jeder Auftragsvergabe.
- In der Eigentümerversammlung beschließen: die Durchführung der Maßnahme und die Kostenverteilung nach § 21 WEG. Der Beschluss muss binnen sechs Monaten nach der Erstbescheidung beim Projektträger nachgereicht werden.
- Nach dem Bewilligungsbescheid beauftragen; für die Umsetzung bleiben 24 Monate.
Technik und Netzanschluss: was noch zu klären ist
Unabhängig von der Förderung gilt: Jede Wallbox muss vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bis 12 kVA, also bei den üblichen 11-kW-Boxen, ist das eine reine Mitteilung, die der Netzbetreiber nicht ablehnen kann. Wer mehr als 12 kVA anschließen will, typischerweise eine 22-kW-Box, braucht seine Genehmigung (§ 19 NAV). In der Praxis erledigt das der Elektroinstallateur mit der Inbetriebnahme.
Seit 2024 in Betrieb genommene Wallboxen ab 4,2 kW gelten zudem als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG: Der Netzbetreiber darf sie bei Netzengpässen vorübergehend drosseln, nie aber vollständig abschalten. Im Gegenzug erhalten Betreiber reduzierte Netzentgelte. Für die Dimensionierung eines Mehrfamilienhaus-Projekts ist das eher Chance als Risiko, denn gedrosselt wird selten, gespart jeden Monat.
Zu den Kosten: Der ADAC hat für die Installation einer einzelnen Ladestation in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses Angebote zwischen rund 1.000 und 5.200 Euro erhoben, je nach Kabelweg und Aufwand; die Hardware selbst liegt zwischen etwa 300 und 2.000 Euro, wobei lastmanagementfähige Modelle eher im oberen Bereich liegen. Die Spannen zeigen vor allem eines: Ohne Vor-Ort-Konzept ist jede Zahl Spekulation, und je Ladepunkt wird es umso günstiger, je mehr Stellplätze in einem Zug erschlossen werden.
Was das für Ihre Gemeinschaft bedeutet
Anspruch, Beschluss, Förderantrag, Netzanmeldung: Eine Wallbox im Mehrfamilienhaus ist kein Elektro-, sondern ein Organisationsprojekt. Genau dafür ist die Verwaltung da. Wir bereiten die Beschlussvorlage vor, koordinieren Fachbetrieb und Kostenvoranschlag, behalten die Förderfristen im Blick und sorgen dafür, dass die Reihenfolge stimmt, bevor Geld verloren geht. Wie wir WEG-Verwaltung grundsätzlich anlegen, lesen Sie auf unserer Leistungsseite; wenn Ihre Gemeinschaft das Ladethema 2026 noch anpacken will, sprechen Sie uns an. Bis zum Antragsschluss im November ist es kürzer, als es klingt.
Häufige Fragen
Das Ob nicht: Der Anspruch auf eine angemessene Lademöglichkeit steht jedem Eigentümer zu (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet aber über die Durchführung, also über Leitungswege, Technik und Lastmanagement. Grenzen bestehen nur bei grundlegender Umgestaltung der Anlage oder unbilliger Benachteiligung anderer Eigentümer.
Grundsätzlich der Eigentümer, der sie verlangt hat; ihm allein steht dann auch die Nutzung zu (§ 21 Abs. 1 WEG). Beschließt die Versammlung die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile, tragen alle Eigentümer die Kosten und alle dürfen die Infrastruktur nutzen.
Je Stellplatz gibt es 1.300 Euro für die reine Vorverkabelung, 1.500 Euro inklusive Ladepunkt und 2.000 Euro für einen bidirektionalfähigen Ladepunkt. Voraussetzung sind mindestens 20 Prozent der Wohnstellplätze und zugleich mindestens 6 vorverkabelte Stellplätze. Anträge laufen über portal.laden-im-mehrparteienhaus.de, bis zum 10. November 2026.
Ja, jede Wallbox muss vor Inbetriebnahme dem Netzbetreiber gemeldet werden. Bis 12 kVA (üblich: 11-kW-Boxen) genügt die Anmeldung, widersprechen kann der Netzbetreiber nicht. Ab mehr als 12 kVA, also insbesondere bei 22-kW-Boxen, braucht es seine Genehmigung (§ 19 NAV). Die Anmeldung übernimmt in der Praxis der Elektroinstallateur.
Ja. Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis für eine Lademöglichkeit verlangen (§ 554 BGB), außer sie ist dem Vermieter im Einzelfall unzumutbar. Vermietet der Eigentümer eine Wohnung in einer WEG, muss er den Anspruch seines Mieters anschließend über den Weg des § 20 Abs. 2 WEG in die Gemeinschaft tragen.