Wirtschaftsplan der WEG: Inhalt, Beschluss und Fristen einfach erklärt
Von Moritz Engelmann
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wirtschaftsplan ist die Finanzvorschau der WEG für ein Kalenderjahr; aus ihm ergibt sich das monatliche Hausgeld jedes Eigentümers (§ 28 Abs. 1 WEG).
- Der Verwalter stellt den Plan auf, die Eigentümerversammlung beschließt darüber. Seit der Reform 2020 wird nur noch über die Vorschüsse beschlossen, nicht über den Plan als Ganzes.
- Er besteht aus Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplänen; verteilt wird nach dem Umlageschlüssel, meist nach Miteigentumsanteilen.
- Ein Wirtschaftsplan gilt nur für sein Jahr. Ein Fortgeltungsbeschluss verhindert eine Finanzierungslücke bis zum nächsten Plan.
- Den Vorschuss-Beschluss können Sie binnen eines Monats anfechten (§ 45 WEG), das Hausgeld müssen Sie bis zur Gerichtsentscheidung aber weiter zahlen.
Einmal im Jahr landet er im Briefkasten: der Wirtschaftsplan. Für viele Wohnungseigentümer ist er das am wenigsten geliebte und zugleich wichtigste Finanzdokument ihrer Gemeinschaft. Er legt fest, welche Kosten im kommenden Jahr voraussichtlich anfallen und wie viel Hausgeld jeder Eigentümer dafür im Voraus zahlt. Dieser Ratgeber zeigt, was im Wirtschaftsplan steht, wer ihn aufstellt und beschließt, wie lange er gilt und worauf Sie achten sollten. Auf dem aktuellen Rechtsstand, der an einer entscheidenden Stelle für Verwirrung sorgt.
Was ist der Wirtschaftsplan einer WEG?
Der Wirtschaftsplan ist die Finanzvorschau einer Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Kalenderjahr. Er schätzt im Voraus, welche Einnahmen und Ausgaben auf die Gemeinschaft zukommen, und verteilt diese Kosten auf die einzelnen Eigentümer. Aus dieser Verteilung ergibt sich der monatliche Vorschuss, den die meisten schlicht als Hausgeld kennen. Die gesetzliche Grundlage liefert § 28 des Wohnungseigentumsgesetzes. Der entscheidende Unterschied zu anderen Dokumenten liegt in der Blickrichtung: Der Plan rechnet mit erwarteten Zahlen für die Zukunft, nicht mit dem, was tatsächlich schon ausgegeben wurde.
Wirtschaftsplan, Hausgeld, Jahresabrechnung: Wer macht was?
Diese drei Begriffe werden ständig verwechselt, dabei beschreiben sie unterschiedliche Dinge. Am einfachsten merkt man sich die Unterscheidung über die Zeitachse:
- Der Wirtschaftsplan blickt nach vorn. Er plant die Kosten des kommenden Jahres und legt die Vorschüsse fest.
- Das Hausgeld ist die monatliche Zahlung, die aus dem Plan folgt. Es ist der praktische Geldfluss, kein eigenes Dokument.
- Die Jahresabrechnung blickt zurück. Sie rechnet am Jahresende ab, was wirklich angefallen ist, und ergibt eine Nachzahlung oder ein Guthaben.
- Die Sonderumlage ist der Notnagel. Sie kommt ins Spiel, wenn der geplante Betrag nicht reicht, etwa bei einer unerwartet teuren Reparatur.
Wer diese vier Begriffe sauber trennt, versteht das Finanzsystem einer WEG bereits zur Hälfte. Seit der Reform 2020 gibt es zusätzlich den Vermögensbericht, der einmal jährlich den Stand der Rücklagen und des Gemeinschaftsvermögens dokumentiert (§ 28 Abs. 4 WEG).
Was steht im Wirtschaftsplan?
Inhaltlich besteht der Plan aus drei Bausteinen. Erstens den voraussichtlichen Ausgaben: laufende Kosten wie Versicherung, Müllabfuhr, Hausmeister, Strom für das Treppenhaus, Heizung und Verwalterhonorar. Zweitens den erwarteten Einnahmen, in der Regel die Hausgeldvorschüsse der Eigentümer. Und drittens dem Beitrag zur Erhaltungsrücklage, also dem Geld, das die Gemeinschaft für künftige größere Reparaturen zurücklegt.
Aus Instandhaltung wird Erhaltung
Die WEG-Reform 2020 hat die frühere „Instandhaltungsrücklage" in „Erhaltungsrücklage" umbenannt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Gemeint ist dasselbe: ein gesondert geführter Topf für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. In älteren Plänen und Beschlüssen taucht der alte Begriff aber noch auf.
Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplan: Woher Ihr Hausgeld kommt
Der Plan hat zwei Ebenen. Der Gesamtwirtschaftsplan zeigt die Zahlen für die ganze Gemeinschaft. Der Einzelwirtschaftsplan bricht diese Summen auf jede Wohnung herunter und weist aus, welchen Vorschuss Sie persönlich schulden. Verteilt wird nach dem Umlageschlüssel, gesetzlicher Standard sind die Miteigentumsanteile, doch die Gemeinschaftsordnung kann abweichen, etwa nach Wohnfläche oder Verbrauch.
Ein Rechenbeispiel macht es greifbar. Nehmen wir eine Anlage mit zehn Wohnungen und geplanten Gesamtausgaben von 36.000 Euro im Jahr, davon 12.000 Euro Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Wird nach Miteigentumsanteilen verteilt und entfallen auf Ihre Wohnung 100 von 1.000 Anteilen, tragen Sie zehn Prozent: 3.600 Euro im Jahr, also 300 Euro Hausgeld im Monat. Genau diese Rechnung steht in Ihrem Einzelwirtschaftsplan, Position für Position.
Wer erstellt den Wirtschaftsplan und wer beschließt ihn?
Aufgestellt wird der Plan vom Verwalter, und zwar für jedes Kalenderjahr von sich aus, ohne dass ihn jemand dazu auffordern müsste. Anschließend kommt er in die Eigentümerversammlung. Und hier wird es seit der Reform 2020 für viele überraschend: Beschlossen wird nicht mehr „der Wirtschaftsplan" als Ganzes, sondern nur noch die Höhe der Vorschüsse, die jeder zahlt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Plan selbst ist seitdem nur noch das Rechenwerk des Verwalters, kein Beschlussgegenstand.
Der häufigste Irrtum nach der Reform
Viele Versammlungen beschließen sprachlich weiterhin „über den Wirtschaftsplan". Das ist kein Problem: Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass ein solcher Beschluss so auszulegen ist, dass nur über die Vorschüsse abgestimmt wurde. Er ist also wirksam, nicht etwa nichtig (BGH, Urteil vom 25.10.2023, Az. V ZB 9/23). Praktische Folge: Anfechten lässt sich nur, was die Zahlungspflicht betrifft, nicht jede einzelne Rechenposition.
Wann muss der Wirtschaftsplan vorliegen und wann ist das Hausgeld fällig?
Ein festes Kalenderdatum nennt das Gesetz nicht. In der Praxis sollte der Plan vor Beginn des Wirtschaftsjahres stehen, damit die Gemeinschaft durchgehend zahlungsfähig bleibt. Üblich ist eine Vorlage in den ersten Wochen des Jahres, spätestens im ersten Quartal. Wann die Vorschüsse fällig werden und wie sie zu zahlen sind, regeln die Eigentümer per Beschluss (§ 28 Abs. 3 WEG). Im Normalfall ist das Hausgeld monatlich im Voraus fällig, meist zum Dritten des Monats.
Wie lange gilt ein Wirtschaftsplan?
Ein Wirtschaftsplan gilt grundsätzlich für sein Kalenderjahr und läuft danach aus. Er verlängert sich nicht von selbst. Damit zwischen zwei Versammlungen keine Finanzierungslücke entsteht, können die Eigentümer die Fortgeltung des aktuellen Plans bis zum Beschluss über den nächsten anordnen. Dass sie dazu befugt sind, hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 14.12.2018, Az. V ZR 2/18, noch zur früheren Rechtslage, in der Sache aber weiter maßgeblich). Eine pauschale Klausel „jeder künftige Plan gilt unbefristet fort" wäre dagegen unwirksam.
Fortgeltungsbeschluss spart Ärger
Ein Fortgeltungsbeschluss ist gerade dann sinnvoll, wenn sich die Eigentümerversammlung erfahrungsgemäß ins Frühjahr verschiebt. Er sichert die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft, bis der neue Plan steht, ohne den Verwalter aus seiner Pflicht zu entlassen, diesen neuen Plan aufzustellen.
Wirtschaftsplan prüfen: Worauf Eigentümer achten sollten
Den Plan einfach abzunicken, ist selten klug. Mit einem prüfenden Blick lassen sich Fehler und unnötige Kosten früh erkennen. Bewährt haben sich vier Fragen:
- Sind die Ansätze plausibel? Vergleichen Sie die geplanten Positionen mit den tatsächlichen Kosten der Vorjahre. Große Sprünge ohne Begründung sind ein Warnsignal.
- Reicht die Zuführung zur Erhaltungsrücklage? Eine zu knapp kalkulierte Rücklage rächt sich später durch eine Sonderumlage.
- Stimmt der Umlageschlüssel? Prüfen Sie, ob nach dem in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Schlüssel verteilt wurde.
- Ist alles nachvollziehbar? Unklare Sammelposten sollten Sie vor der Versammlung hinterfragen, nicht erst danach.
Diese Vorprüfung ist Aufgabe des Verwaltungsbeirats (§ 29 WEG), doch jeder Eigentümer darf selbst nachrechnen. Wer Zweifel hat, spricht sie besser in der Versammlung an, als hinterher den Klageweg zu beschreiten.
Wirtschaftsplan anfechten: Frist und Folgen
Halten Sie den Beschluss über die Vorschüsse für rechtswidrig, können Sie ihn anfechten. Die Klage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung beim Amtsgericht eingehen (§ 45 WEG). Entscheidend ist ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Anfechtung befreit Sie nicht von der Zahlungspflicht. Bis ein Gericht den Beschluss kippt, bleibt das Hausgeld fällig. Wer einfach aufhört zu zahlen, handelt sich Mahnkosten und Verzugszinsen ein.
Dass Gerichte hier differenziert vorgehen, zeigt eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Ein fehlerhafter Abrechnungsbeschluss kann auch nur teilweise angefochten werden, wenn sich die strittige Position sauber herausrechnen lässt (Urteil vom 11.04.2025, Az. V ZR 96/24). Für den Wirtschaftsplan heißt das: Nicht jeder Fehler macht gleich den ganzen Beschluss zunichte.
Wirtschaftsplan und WEG-Verwaltung in Hannover: So arbeitet VONIO
Ein guter Wirtschaftsplan ist verständlich, realistisch kalkuliert und für jeden Eigentümer nachvollziehbar. Genau daran scheitern viele Verwaltungen. Als WEG-Verwaltung in Hannover erstellt VONIO Wirtschaftspläne, die Sie ohne Taschenrechner verstehen: klar gegliederte Positionen, eine sauber begründete Rücklagenzuführung und eine Versammlung, in der Ihre Fragen beantwortet werden, bevor abgestimmt wird.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Juni 2026) allgemein verständlich wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind das Wohnungseigentumsgesetz und Ihre individuelle Gemeinschaftsordnung.
Häufige Fragen
Ja. Der Verwalter muss für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufstellen (§ 28 Abs. 1 WEG). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Eigentümer ihn anfordern. Stellt der Verwalter keinen Plan auf, verletzt er seine gesetzlichen Pflichten.
Dann fehlt der Gemeinschaft die Grundlage, um Hausgeld einzufordern, und es droht eine Liquiditätslücke. Um das zu vermeiden, können die Eigentümer die Fortgeltung des bisherigen Plans bis zum nächsten Beschluss anordnen. Der Verwalter bleibt trotzdem verpflichtet, einen neuen Plan aufzustellen.
Ja. Die Anfechtung ändert nichts an der Zahlungspflicht. Bis ein Gericht den Beschluss über die Vorschüsse für ungültig erklärt, bleiben die beschlossenen Beträge fällig. Wer nicht zahlt, riskiert Mahnkosten und Verzugszinsen.
Der Gesamtwirtschaftsplan listet die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der ganzen Gemeinschaft auf. Der Einzelwirtschaftsplan bricht diese Summen auf jede Wohnung herunter und zeigt, welchen Vorschuss der einzelne Eigentümer zahlt. Verteilt wird nach dem Umlageschlüssel, meist nach Miteigentumsanteilen.
In erster Linie der Verwaltungsbeirat, der den Plan vor der Versammlung prüft (§ 29 WEG). Darüber hinaus kann jeder Eigentümer die Ansätze hinterfragen und Einsicht nehmen. Eine sorgfältige Prüfung vor der Beschlussfassung beugt späteren Konflikten vor.
Verfasst von
Moritz Engelmann