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← RatgeberWEG-Verwaltung2. Juli 20264 Min. Lesezeit

Heizungsgesetz für WEGs: Was das GEG 2026 in Hannover wirklich verlangt

Von Moritz Engelmann

Das Wichtigste in Kürze

  • Stand Juli 2026 gilt das GEG 2024 unverändert: In Hannover greift die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen nach der Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2026, im Umland meist bis zum 30. Juni 2028.
  • Die geplante Reform (Gebäudemodernisierungsgesetz, Kabinettsbeschluss Mai 2026) würde die 65-Prozent-Regel abschaffen, ist aber noch nicht in Kraft.
  • Etagenheizungs-WEGs haben nach dem ersten Austausch fünf Jahre Entscheidungszeit, bei Umstellung auf eine Zentralheizung bis zu 13 Jahre (§§ 71l, 71n GEG).
  • Die KfW fördert den Heizungstausch mit 30 bis 70 Prozent; bei WEGs zählen 30.000 Euro förderfähige Kosten für die erste, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
  • Hannovers Wärmeplan (beschlossen im März 2025) setzt stark auf Fernwärme; für viele WEGs ist der Netzanschluss der einfachste GEG-konforme Weg.

Kaum ein Thema verunsichert Eigentümergemeinschaften gerade so wie die Heizung: 65-Prozent-Regel, kommunale Wärmeplanung, Förderprozente, und jetzt auch noch eine angekündigte Gesetzesreform. Dieser Ratgeber sortiert, was Stand Juli 2026 wirklich gilt, welche Fristen für Hannover und das Umland laufen und wie eine WEG die Entscheidung sauber vorbereitet.

Die 65-Prozent-Regel: Was gilt aktuell?

Nach § 71 Abs. 1 GEG darf eine neue Heizung nur eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. In Bestandsgebäuden greift diese Pflicht aber nicht sofort, sondern ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern, also auch in Hannover, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2026. In kleineren Kommunen, zu denen fast das gesamte Umland von Langenhagen bis Laatzen zählt, läuft die Frist bis zum 30. Juni 2028. Vorher gilt die Regel nur, wenn die zuständige Behörde ein Gebiet förmlich als Wärmenetz-Ausbaugebiet ausweist: Dann greift sie einen Monat nach der Bekanntgabe. Wichtig: Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden; die Regel betrifft nur den Einbau neuer Anlagen.

Reform in Arbeit: das Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes beschlossen, das die 65-Prozent-Pflicht abschaffen würde. In Kraft ist davon nichts: Das Gesetz steckt im parlamentarischen Verfahren, bis zur Verkündung gilt das GEG 2024 unverändert fort, wie auch das amtliche GEG-Portal des Bundes dokumentiert. Für WEGs heißt das: nach geltendem Recht planen, aber vor teuren Schnellschüssen den Stand der Gesetzgebung prüfen. Wir behalten das für unsere Gemeinschaften im Blick.

Hannover konkret: Wärmeplan beschlossen, Fernwärme wächst

Der Rat der Landeshauptstadt hat am 27. März 2025 den kommunalen Wärmeplan beschlossen. Er teilt das Stadtgebiet in Fernwärme-Satzungsgebiet, Erweiterungsgebiet, Prüfgebiete und Zonen für dezentrale Lösungen ein. enercity will den Fernwärmeanteil bis 2040 auf deutlich mehr als die Hälfte des Wärmebedarfs ausbauen und die Erzeugung bis 2035 klimaneutral machen. Für WEGs in Fernwärmegebieten ist der Netzanschluss deshalb oft der einfachste GEG-konforme Weg. Der Wärmeplan allein löst die 65-Prozent-Pflicht übrigens nicht aus: Es braucht die förmliche Gebietsausweisung. Im Umland verpflichtet das niedersächsische Klimagesetz alle Ober- und Mittelzentren bis Ende 2026 zu einem Wärmeplan; in der Region Hannover haben laut Klimaschutzagentur bereits 20 von 21 Kommunen die Planung beauftragt.

Etagenheizungen: die WEG-Spezialregel mit langen Fristen

Für Gebäude mit Gasetagenheizungen gilt ein eigenes Verfahren: Wird die erste Etagenheizung ausgetauscht, hat die Gemeinschaft nach § 71l GEG fünf Jahre Zeit für die Grundsatzentscheidung. Fällt die Wahl auf eine zentrale Heizungsanlage, verlängert sich die Umsetzungsfrist um bis zu acht weitere Jahre, insgesamt also auf bis zu 13 Jahre. § 71n GEG verpflichtet den Verwalter, nach dem ersten Austausch unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen und bis zur Umsetzung jährlich zu berichten. Wollen die Eigentümer dauerhaft bei Etagenheizungen bleiben, braucht dieser Beschluss eine doppelt qualifizierte Mehrheit: zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile.

Pflichten, die schon heute laufen

  • Betriebsverbot für alte Kessel (§ 72 GEG): Öl- und Gaskessel mit Einbau vor 1991 sind verboten, jüngere nach 30 Betriebsjahren. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Spätestens am 31. Dezember 2044 endet der Betrieb mit fossilen Brennstoffen ganz.
  • Wärmepumpen-Check (§ 60a GEG): In Gebäuden ab sechs Einheiten müssen nach dem 31. Dezember 2023 eingebaute Wärmepumpen spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme geprüft werden, ohne Fernkontrolle danach alle fünf Jahre.
  • Hydraulischer Abgleich (§ 60c GEG): Pflicht nach dem Einbau einer neuen Wasser-Zentralheizung in Gebäuden ab sechs Einheiten, inklusive raumweiser Heizlastberechnung.

Förderung 2026: bis zu 70 Prozent Zuschuss

Die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) deckt 30 bis 70 Prozent der förderfähigen Kosten: 30 Prozent Grundförderung, 5 Prozent Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen, 20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus und 30 Prozent Einkommensbonus für Selbstnutzer mit maximal 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen, gedeckelt bei 70 Prozent. Für WEGs zählt die Staffel der förderfähigen Kosten: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Ein Beispiel: Bei einem Haus mit zwölf Wohnungen sind das 153.000 Euro förderfähige Kosten, allein die Grundförderung bringt hier bis zu 45.900 Euro Zuschuss für die Gemeinschaft. Den Antrag stellt die bevollmächtigte Verwaltung für die GdWE; Selbstnutzer sichern ihre Boni über einen Zusatzantrag. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Erst beraten lassen, dann beschließen

Die Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude übernimmt 50 Prozent des Beratungshonorars (maximal 850 Euro ab drei Wohneinheiten) und zahlt weitere 250 Euro, wenn die Ergebnisse in der Eigentümerversammlung vorgestellt werden. Ein individueller Sanierungsfahrplan bringt bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle zusätzlich 5 Prozent Bonus und verdoppelt die Kostenobergrenze. So beschließt die Versammlung auf Basis gerechneter Varianten statt Bauchgefühl.

So läuft die Entscheidung in der WEG

  1. Bestandsaufnahme: Alter und Zustand der Heizung klären, Kesselfristen nach § 72 GEG prüfen
  2. Wärmeplan checken: Liegt das Objekt in einem Fernwärme- oder Erweiterungsgebiet?
  3. Geförderte Energieberatung beauftragen und Varianten mit Kosten rechnen lassen
  4. Beschluss fassen: Seit der WEG-Reform genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG), auch für bauliche Veränderungen nach § 20 WEG; die Kostenverteilung gleich mitbeschließen
  5. Förderung sichern: Basisantrag durch die Verwaltung stellen, bevor die Maßnahme beginnt
  6. Umsetzen und dokumentieren: hydraulischen Abgleich einplanen, Nachweise für KfW und Versammlung sichern

Fazit

Stand Juli 2026 gilt das GEG unverändert, und für Hannover endet die Übergangsfrist am 31. Oktober 2026. Panik ist trotzdem der falsche Berater: Funktionierende Heizungen genießen Bestandsschutz, Etagenheizungs-WEGs haben lange Entscheidungsfristen, und die angekündigte Reform kann die Regeln noch einmal drehen. Wer jetzt die Bestandsaufnahme macht, die Beratung fördern lässt und die Versammlung sauber vorbereitet, entscheidet aus einer Position der Stärke. Wie ein solcher Beschluss zustande kommt, zeigt unser Ratgeber zur Eigentümerversammlung; die Finanzierungsseite beleuchten die Beiträge zur Erhaltungsrücklage und zur Sonderumlage.

VONIO begleitet Eigentümergemeinschaften in Hannover durch genau diese Entscheidungen: von der Bestandsaufnahme über die beschlussfähige Vorlage für die Versammlung bis zum Förderantrag. Bei Google bewerten uns unsere Kundinnen und Kunden mit 5,0 von 5 Sternen. Wenn Sie eine WEG-Verwaltung suchen, die das GEG-Thema aktiv managt: Wir erstellen Ihnen gern ein kostenloses, unverbindliches Angebot.

Häufige Fragen

Nein. Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Ein Betriebsverbot gilt nur für Öl- und Gaskessel, die vor 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind, mit Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel (§ 72 GEG). Die 65-Prozent-Regel greift erst beim Einbau einer neuen Heizung nach Ablauf der Übergangsfristen.

Bei einer Havarie lässt das GEG Übergangslösungen zu: Nach § 71i GEG darf für bis zu fünf Jahre eine Heizung betrieben werden, die die 65-Prozent-Anforderung noch nicht erfüllt, etwa eine gebrauchte oder gemietete Anlage. Für Etagenheizungen gelten eigene, längere Fristen. Die Zeit sollte die WEG für eine geplante, geförderte Lösung nutzen.

In Hannover läuft die Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2026, danach gilt die Regel beim Einbau neuer Heizungen. Früher greift sie nur, wenn ein Gebiet förmlich als Wärmenetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wird, dann einen Monat nach Bekanntgabe. In den meisten Umlandkommunen der Region läuft die Frist bis zum 30. Juni 2028.

Die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) deckt 30 bis 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Für Gemeinschaften zählt die Staffel: 30.000 Euro förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste, je 8.000 Euro ab der siebten. Den Antrag stellt in der Regel die bevollmächtigte Verwaltung; selbstnutzende Eigentümer sichern Klima- und Einkommensbonus über einen Zusatzantrag.

Seit der WEG-Reform 2020 genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG), auch wenn der Tausch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG ist. Eine Besonderheit gilt für Etagenheizungen: Der Beschluss, dauerhaft bei ihnen zu bleiben, braucht zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile (§ 71n GEG).

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Verfasst von

Moritz Engelmann

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