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← RatgeberImmobilienrecht2. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Winterdienst in Hannover: Räum- und Streupflicht am Haus

Illustration: geräumter und abgestreuter Zugang zu einem Mehrfamilienhaus mit Schneeschaufel und Streugut.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Stadt Hannover gilt die Räum- und Streupflicht werktags von 7 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr.
  • Gehwege sind grundsätzlich mindestens 1,50 Meter breit zu räumen; schmalere Gehwege in ihrer gesamten Breite.
  • Auf Gehwegen werden Sand oder Splitt verwendet. Auftauende Mittel sind nach der Verordnung nur auf Treppen und Rampen zulässig.
  • Eine WEG kann Eigentümern persönliche Räumarbeiten nicht einfach per Mehrheitsbeschluss auferlegen.
  • Ein belastbarer Winterdienstplan nennt Flächen, Verantwortliche, Vertretung und einen Weg zur Einsatzdokumentation.

Der Gehweg ist morgens glatt, der beauftragte Dienst noch nicht da und niemand weiß, wer nachfasst. Bei Winterdienstproblemen fehlt häufig keine Schaufel, sondern eine eindeutige Zuständigkeit. Eigentümer und Verwaltungen sollten deshalb vor dem ersten Frost klären, welche Flächen gesichert werden müssen und wer bei Ausfällen übernimmt.

Die folgenden örtlichen Regeln betreffen die Landeshauptstadt Hannover. In Garbsen, Langenhagen, Laatzen oder anderen Umlandkommunen gelten eigene Satzungen. Auch private Wege auf dem Grundstück müssen gesondert betrachtet werden.

Die wichtigsten Regeln für öffentliche Gehwege in Hannover

Frage

Regel in der Landeshauptstadt

Wann?

Werktags, einschließlich Samstag, von 7 bis 22 Uhr. Sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr.

Wie breit?

Mindestens 1,50 Meter. Ist der Gehweg schmaler, grundsätzlich die gesamte Breite.

Welches Streumittel?

Abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt. Auftauende Stoffe sind nur auf Treppen und Rampen zulässig.

Wohin mit dem Schnee?

So lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird; die Vorgaben für Abstand, schmale Wege, Einläufe und besondere Stellen beachten.

Wer ist zuständig?

Übertragung der Pflicht und Straßenverzeichnis prüfen. Der Winterdienst auf der Fahrbahn beantwortet nicht automatisch die Frage nach dem Gehweg.

Grundlage ist insbesondere § 5 der Straßenreinigungsverordnung Hannover in der Fassung ab 1. Januar 2024. Eine verständliche Ergänzung bietet aha: Ihr Job beim Winterdienst.

Liegt nachts Schnee, muss der Weg grundsätzlich zum Beginn der Pflichtzeit geräumt sein. Bei erneutem Schneefall oder neuer Glätte kann mehrfaches Tätigwerden nötig werden. Eine einmalige Runde morgens genügt dann nicht. Was während eines anhaltenden Wetterereignisses tatsächlich möglich und erforderlich ist, hängt von der konkreten Lage ab.

Schnee ablegen, ohne das nächste Problem zu schaffen

Schieben Sie Schnee nicht einfach auf die Fahrbahn oder vor den Nachbareingang. Die Verordnung sieht grundsätzlich einen Abstand von 30 Zentimetern zum Fahrbahnrand vor; für Gehwege unter 1,50 Meter Breite enthält sie eine besondere Regel zur Ablagerung am Fahrbahnrand. Einläufe und Einrichtungen wie Hydranten müssen freigehalten werden. An Haltestellen sind sichere Zugänge und ein gefahrloser Fahrgastwechsel zu ermöglichen.

Sand und Splitt schaffen Griffigkeit. Salz ist auf dem Gehweg keine allgemeine Alternative, auch nicht bloß deshalb, weil es schneller wirkt. Die Ausnahme für Treppen und Rampen darf nicht auf den gesamten Gehweg ausgedehnt werden.

Öffentlicher Gehweg, Hauseingang und Tiefgarage getrennt prüfen

Die örtliche Verordnung regelt den öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück geht es zusätzlich um die Verkehrssicherung, etwa am Hauseingang, am Zugang zu Mülltonnen oder an einer häufig genutzten Rampe. Die Zeiten der Straßenreinigungsverordnung lassen sich darauf nicht ohne Weiteres als abschließende Grenze übertragen. Eine regelmäßig früh geöffnete Praxis kann andere Anforderungen auslösen als ein selten benutzter Gartenweg.

Notieren Sie für das Gebäude einen konkreten Flächenplan: Gehweg an jeder Grundstücksseite, Zugänge, Stufen, Rampen und gegebenenfalls Stellplätze. Bei Eckgrundstücken wird eine zweite Front leicht übersehen. Im Vertrag mit dem Winterdienst muss erkennbar sein, welche dieser Flächen tatsächlich enthalten sind.

Wer organisiert den Winterdienst in einer WEG?

Die Gemeinschaft muss ihre Pflichten für das gemeinschaftliche Grundstück ordnungsgemäß organisieren. Die Verwaltung setzt dies im Rahmen ihrer Aufgaben und der Beschlüsse um, beispielsweise durch einen beauftragten Dienstleister. Der Eigentümer der Erdgeschosswohnung ist nicht allein deshalb zuständig, weil er dem Gehweg am nächsten wohnt.

Ein häufiger Fehler ist ein durch Mehrheit beschlossener Plan, der jeden Eigentümer persönlich zum Schneeschippen verpflichtet. Solche Arbeitsleistungen lassen sich nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss auferlegen. Dazu hat der BGH am 9. März 2012, V ZR 161/11, entschieden. Bei einer freiwilligen oder wirksam vereinbarten Lösung müssen Ausfälle trotzdem abgesichert sein.

Für einen Dienstleistervergleich reichen zwei Saisonpreise nicht aus. Prüfen Sie, ob Bereitschaft, sämtliche Einsätze, Streumittel, Kontrollfahrten und die Entfernung des Streuguts enthalten sind. Ebenso wichtig sind Erreichbarkeit, Haftpflichtversicherung und ein nachvollziehbarer Leistungsnachweis.

Was Vermieter mit Mietern vereinbaren können

Eine Räum- und Streupflicht kann mietvertraglich wirksam übertragen werden. Die Regelung muss klar sein; eine später einseitig ausgehängte Hausordnung schafft nicht ohne Weiteres neue Arbeitspflichten. Bei mehreren Parteien braucht es eine verständliche Reihenfolge und eine Regelung für Abwesenheit oder Krankheit.

Die Übertragung erledigt nicht jede eigene Verantwortung. Auswahl, Organisation und angemessene Kontrolle bleiben wichtig. Kommt es zu einem Sturz, entsteht allerdings nicht automatisch eine Haftung: Pflichtverletzung, Verschulden, Ursächlichkeit und gegebenenfalls Mitverschulden müssen geprüft werden. Dokumentierte Kontrollen helfen, den tatsächlichen Ablauf nachzuvollziehen.

Welche Winterdienstkosten sind umlagefähig?

Laufende Kosten können bei wirksamer Betriebskostenvereinbarung auf Mieter umgelegt werden. Maßgeblich sind Mietvertrag, Kostenart, Abrechnungszeitraum und Verteilerschlüssel. Leerstandskosten verschwinden dadurch nicht; den entsprechenden Anteil trägt grundsätzlich der Vermieter. In der WEG sind zunächst Gemeinschaftskosten und anschließend die mietrechtlich umlagefähigen Positionen zu unterscheiden.

Auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers sind nicht pauschal ausgeschlossen. Nach § 1 Absatz 1 der Betriebskostenverordnung können sie mit dem Betrag einer gleichwertigen Drittleistung angesetzt werden, allerdings ohne deren Umsatzsteuer. Der Ansatz muss nachvollziehbar sein; dieselbe Leistung darf nicht zusätzlich doppelt abgerechnet werden. Mehr zum Aufbau erläutert unser Beitrag zur Nebenkostenabrechnung für Vermieter.

Fünf Punkte für einen Winterdienstplan, der im Alltag funktioniert

  1. Flächen festlegen: Öffentlichen Gehweg und private Zugänge auf einer Skizze eindeutig markieren.
  2. Zuständigkeit dokumentieren: Vertrag oder wirksame Vereinbarung prüfen; Straßenverzeichnis und örtliche Besonderheiten berücksichtigen.
  3. Vertretung benennen: Festlegen, wer bei Krankheit, Urlaub oder Dienstleisterausfall handelt und wer erreichbar ist.
  4. Ausführung kontrollieren: Angemessene Kontrollen und Rückmeldungen vorsehen; Beschwerden nicht nur weiterleiten, sondern nachverfolgen.
  5. Einsätze festhalten: Datum, Uhrzeit, Wetterlage, bearbeitete Flächen und besondere Vorkommnisse dokumentieren.

Ein Foto kann ergänzen, ersetzt aber keinen vollständigen Einsatznachweis. Ein leeres Kontrollformular hilft ebenso wenig wie eine Vertragsklausel, deren Ausführung niemand überprüft.

Sie möchten die Organisation rund um Ihr Mehrfamilienhaus oder Ihre Eigentümergemeinschaft in Hannover verbessern? VONIO informiert zur WEG-Verwaltung und zur Mietverwaltung. Über Kontakt können Sie schildern, wo die Betreuung aktuell hakt.

Stand: September 2026. Prüfen Sie vor der Wintersaison die aktuelle örtliche Verordnung und die Pflichten für Ihr konkretes Grundstück.

Häufige Fragen

Auf öffentlichen Gehwegen sind nach Hannovers Straßenreinigungsverordnung abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden. Auftauende Mittel sind nur auf Treppen und Rampen zulässig. Diese Ausnahme erlaubt keinen allgemeinen Salzeinsatz auf dem übrigen Gehweg. Für andere Kommunen müssen Sie die dort geltenden Regeln prüfen.

Für öffentliche Gehwege in der Landeshauptstadt gilt die Pflicht werktags einschließlich Samstag von 7 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr. Über Nacht gefallener Schnee ist grundsätzlich bis zum Beginn der Pflichtzeit zu räumen. Private Zugänge sind gesondert nach ihrer Nutzung zu beurteilen; dort können etwa bei frühem Publikumsverkehr andere Anforderungen bestehen.

Eine klare, wirksame mietvertragliche Vereinbarung kann die Räum- und Streupflicht übertragen. Eine später bloß ausgehängte Hausordnung genügt dafür nicht ohne Weiteres. Organisation, angemessene Kontrolle und eine Lösung für Ausfälle bleiben wichtig. Eine Haftung bei einem Sturz setzt unter anderem eine relevante Pflichtverletzung, Verschulden und Ursächlichkeit voraus; sie entsteht nicht automatisch.

Die Gemeinschaft muss die Pflichten für das gemeinschaftliche Grundstück organisieren; die Verwaltung setzt dies im Rahmen ihrer Aufgaben und Beschlüsse um. Eigentümern können persönliche Räumarbeiten nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss auferlegt werden. Ein Dienstleistungsvertrag oder eine rechtlich tragfähige freiwillige beziehungsweise vereinbarte Lösung braucht klare Flächen und eine Vertretungsregel. Eine Weiterbelastung an Mieter setzt zusätzlich eine wirksame Betriebskostenvereinbarung voraus.

Prüfen Sie das aktuelle Straßenverzeichnis bei aha zusammen mit der Straßenreinigungsverordnung. Die Winterdienstklasse beschreibt den städtischen Winterdienst und kann für Gebühren relevant sein. Daraus allein ergibt sich nicht abschließend, wer jede angrenzende Gehwegfläche reinigen muss; beachten Sie die konkrete Übertragung und besondere Einträge für Ihre Straße.

Das hängt insbesondere von Flächen, Einsatzhäufigkeit und Vertragsumfang ab. Vergleichen Sie Bereitschaft, Einsätze, Streumittel, Kontrollfahrten, Dokumentation und Vertretung im selben Leistungsumfang. Ein pauschaler Marktpreis wäre dafür wenig aussagekräftig. Laufende Kosten können bei wirksamer Betriebskostenvereinbarung und ordnungsgemäßer Abrechnung umlagefähig sein; Leerstandsanteile bleiben grundsätzlich beim Vermieter.

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